Project Description
Bestattungen und Corona: Diese Regeln gelten aktuell für Beerdigungen und Trauerfeiern
Bestattungen unterliegen bestimmten Regelungen. Seit dem 2. Dezember 2021 gilt deutschlandweit die sogenannte „Bundesnotbremse“. Diese enthält bundesweit die einheitliche „2G-Regelung“, die Menschen ohne Corona-Impfung oder Genesenen-Nachweis weitreichend aus dem öffentlichen Leben ausschließt, indem sie den Zugang zu Innenräumen und Veranstaltungen fast durchgehend nur geimpften oder genesenen Personen erlaubt.
Wichtig zu wissen: Diese Regelungen gelten nicht für Bestattungen. An der Beerdigung selbst dürfen nach wie vor auch gesunde Trauernde teilnehmen, die nicht gegen Corona geimpft oder von Corona genesen sind. Stand: 12.01.2022
Informieren Sie sich rechtzeitig über den Zugang
Ob „Corona-Ungeimpfte und -Ungenesene“ in die Trauerhalle, Kapelle oder auf den Friedhof dürfen, wird durch den Inhaber bzw. Betreiber geregelt. Bei den privaten Betreibern einer Trauerhalle entscheidet der bzw. die Bestatter:in bzw. derjenige, dem der Veranstaltungsort gehört oder der ihn verantwortet. Für die öffentlichen Trauerhallen regelt die Kommune bzw. das Bundesland den Zugang. Bei Bestattungen und Trauerfeiern in Kirchen und auf dem Friedhof ist die Gemeinde der richtige Ansprechpartner dafür.

Trauernde bei der Bestattung in der Kirche, die gemeinsam Abschied vom Verstorbenen nehmen. (Photo by Elmar Gubisch on Canva)
Unsere Empfehlung: Schauen Sie zunächst auf die Website des Friedhofs, auf dem Sie die Beerdigung bzw. die Trauerfeier durchführen möchten, was dort steht. Werden Sie nicht fündig: Fragen Sie bei der Stadtverwaltung oder bei Ihre:n Bestatter:in nach.
Beachten Sie die Corona-Regeln in Restaurants und Cafés
Wenn Sie im Anschluss noch ein Beisammensein planen, ein Trauercafé oder Leichenschmaus, wird es zusätzlich kompliziert. Denn nun gilt folgendes:
In Restaurants und Cafés dürfen ausschließlich Trauernde zusammen sein, die den „2G“-Status erfüllen. Wenn also ein Gast nachweislich nicht gegen Corona geimpft oder von Corona genesen ist, darf er oder sie nicht am Leichenschmaus teilnehmen. Das gilt selbst dann, wenn er oder sie gesund ist und einen tagesaktuellen Antigen-Test dabeihat. Dabei ist es unerheblich, in welcher Beziehung der/die Trauernde zum Verstorbenen stand.
Welche Corona-Regeln gelten bei privaten Bestattungen/Trauerfeiern?
Planen Sie Ihr Beisammensein in Ihren privaten Räumen, also in Ihrer Wohnung, in Ihrem Haus, in Ihrem Garten oder im Freien, dürfen, laut Coronaschutzverordnung, sobald nur eine einzige teilnehmende Person Corona-ungeimpft oder -ungenesen ist, nur noch ein weiterer anderer Hausstand teilnehmen.
Beispiel: Ihr Onkel ist verstorben. Sie möchten nach dessen Bestattung bei Ihrer geimpften Tante zusammen Kaffee trinken. Weder Sie selbst, noch Ihre Frau sind geimpft, außerdem ist Ihr Sohn unter 14 mitgekommen, er ist ebenfalls nicht geimpft. Dann geht das, Sie dürfen also zu viert mit Ihrer Tante Kaffee trinken. Aber es dürfen keine weiteren Gäste dazu kommen. Klingelt also z. B. während sie zusammen sind, die Nachbarin der Tante und möchte auch kondolieren, darf Ihre Tante die nette Nachbarin nicht in die Wohnung lassen. Sie muss solange warten, bis Sie mit Ihrer Familie die Wohnung der Tante verlassen haben. Kurzum: Ihre Tante darf faktisch nur noch mit Menschen zusammen trauern, die geimpft oder genesen sind. Oder eben mit einem einzigen ungeimpften Hausstand, wenn die Tante selbst geimpft ist.
Was gilt, wenn alle geimpft oder genesen sind?
Zusätzlich ist noch wichtig zu wissen, dass die Anzahl der Trauergäste selbst dann begrenzt ist, wenn alle geimpft oder genesen sind. Hier stellt die Inzidenzzahl die Weiche. Bei mehr als 350 Neuinfektionen je 100.000 Personen dürfen höchstens 50 Personen in einem geschlossenen Raum trauern. Findet das Trauercafé draußen, also unter freiem Himmel, statt, sind bis 200 Trauergäste erlaubt.
Abschließend: Wenn alle Trauernden ungeimpft oder ungenesen sind, dürfen diese zusammen Abschied nehmen. Allerdings nur privat, nicht also in einem Restaurant. Und es darf je nach Inzidenzwert nur eine begrenzte Personenanzahl gemeinsam trauern.
Unsere Empfehlung: Informieren Sie sich unbedingt vor der Planung der Feier, wie die aktuelle Gesetzeslage ist. Sonst riskieren Sie, im Moment der Trauer, allein gelassen oder weggeschickt zu werden.
Überlegen Sie, ob eine private Feier eine Alternative ist. Unter Umständen sind auch zwei getrennte Feiern eine Option, wenn Sie mehrere Ungeimpfte und Nicht-Genesene im Kreis der Trauernden haben.
Welche alternativen Formen der Trauerfeier gibt es?
Schließlich gäbe es noch als Option, das Trauercafé bzw. den Leichenschmaus als digitale Trauerfeier zu veranstalten. In dem Fall ist der Gesundheits- bzw. 2G oder 3G-Status einerlei. An der digitalen Feier dürfen zudem beliebig viele Gäste teilnehmen. Die Feier wird aufgezeichnet, so dass Sie später noch einmal die geteilten Erinnerungen, die Trauerrede oder die Live-Musik in Ruhe anschauen können.
Wir wünschen Ihnen viel Kraft in diesen Tagen und sind bei Fragen gerne für Sie da. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch oder per Mail.
Die Regeln im Original-Wortlaut
„Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen Personen teilnehmen, die weder geimpft noch genesen sind, sind auf den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei weitere Personen eines weiteren Haushalts zu beschränken. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs zählen nicht mit.“
Nach einer jetzt beschlossenen Änderung des Infektionsschutzgesetzes haben die Länder die Möglichkeit, die Personenanzahl bei privaten Zusammenkünften oder sozialen Kontakten nicht nur für Ungeimpfte, sondern auch für Geimpfte und Genesene zu begrenzen.
In Kreisen mit mehr als 350 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in sieben Tagen können sich höchstens 50 Personen bei privaten Feiern in Innenräumen treffen. Im Außenbereich dürfen es maximal 200 Personen sein. Das gilt für Geimpfte und Genesene.“
Mehr dazu: Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie [PDF-Dokument]
Veröffentlicht: 14. Dezember 2021
Abschließender Hinweis zur Coronaschutz-Verordnung
Die deutschen Bundesländer haben eigene Coronaschutz-Verordnungen, die sich teilweise im Detail etwas unterscheiden. Wir empfehlen: Schauen Sie sich die aktuelle Verordnung an, die in dem Bundesland gilt, in dem die Beerdigung stattfinden wird.
Zur aktuell geltenden Corona-Schutz-Verordnung NRW, gültig ab 12.01.2022 bis 09.02.2022
Aktualisiert: 12. Januar 2022
Digitale Trauerfeier ist Mitglied im VUB – Verband unabhängiger Bestatter e.V.
Digitale Trauerfeier ist Mitglied im VUB - Verband unabhängiger [...]
VuB-Aktuell Fachzeitschrift berichtet über digitale Trauerfeier
VuB-Aktuell Fachzeitschrift berichtet über digitale Trauerfeier Digitale Trauerfeiern: [...]
Die Wirtschaftswoche berichtet über die Digitale Trauerfeier
Die Wirtschaftswoche berichtet über die Digitale Trauerfeier Wirtschaftswoche [...]
Corona: Weiterhin nur „engster Kreis“ in Trauerhalle möglich
Corona: Weiterhin nur „engster Kreis“ in Trauerhalle möglich [...]
Bestatter-Netzwerk wächst: Neue Partner
Bestatter-Netzwerk wächst: Neue Partner Himmelsleiter aus Berlin und [...]